Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB G.P. STERN GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Art und Umfang der Leistung
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. G.P. Stern GmbH & Co. KG, nachfolgend Auftragnehmer genannt, und Auftraggebern gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Zahlungs- und Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung es sei denn, die Auftragnehmerin hat ausschließlich ihrer Geltung zugestimmt.
(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Soweit eine Vereinbarung zulässig ist, liegt allen Verträgen die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B, VOB/C ) in ihren jeweils gültigen Fassungen zugrunde.
(2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung oder der Kostenvoranschlag, auf deren Grundlage das Angebot erstellt wurde
b) die Besonderen Vertragsbedingungen
c) etwaige zusätzliche schriftliche Zusatzvereinbarungen
d) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
§ 2 Angebot
(1) An ein Angebot hält sich der Auftragnehmer zwei Monate ab Angebotsdatum gebunden. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise.
(2) Das Angebot bleibt geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere für alle von dem Auftragnehmer gefertigten Pläne, Skizzen und sonstigen planerischen Leistungen. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
§ 3 Vergütung
(1) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
(2) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 % Lohnkostenänderung.
(3) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Für diese weitergehenden Leistungen soll ein separates Angebot erstellt werden. Falls dies unterbleibt, gilt für diese Leistung die ortsübliche und angemessene Vergütung als vereinbart
(4) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalpreis vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an dem Pauschalpreis nicht zumutbar ist (§242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren.
Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Werden Pauschalpreise vereinbart, sind die angebotenen Mengen und Leistungen pauschalpreisbildend. Nicht angebotene oder später beauftragte Leistungen werden von dem Pauschalpreis nicht erfasst und sind separat zu vergüten.
(5) Eine Umsatzsteuererhöhung kann auch im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt für erbrachte vertragsgemäße Leistungen Abschlagsrechnungen zu erstellen. Der Anspruch auf eine Abschlagszahlung besteht für in sich abgeschlossene Teile des Gewerkes sowie für erforderliche Stoffe oder Bauteile (z.B. nach Maß gefertigte Betonfertigteile, Fenster, Geländer usw.), die eigens für das Bauvorhaben hergestellt oder angefertigt worden sind. Abschlagszahlungen werden 8 Werktage nach Zugang einer prüfbaren Abschlagsrechnung fällig. Sofern eine Abschlagsrechnung nicht innerhalb vorgenannter Frist bezahlt ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung der Abschlagsrechnung einzustellen. Etwaige Bauzeitenverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(7) Auch nach Vertragsabschluss können Vorauszahlungen vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anders vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
§ 4 Ausführung
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung grundsätzlich unter eigener Verantwortung dem Vertrag auszuführen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, die in gleicher Weise fachlich geeignet sein müssen, wie er selbst. Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich.
(3) Werden Arbeiten witterungsbedingt von der Auftragnehmerin unterbrochen, erfolgt die Wiederaufnahme binnen einer Woche nach Beendigung des Wetterhindernisses.
(4) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
(5) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftraggeber.
(6) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen.
§ 5 Ausführungsfristen
(1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist
(2) Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
(3) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit eine Behinderung vorliegt, die verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände, insbesondere Lieferverzuges der Industrie hinsichtlich der für die Bauausführung benötigter Materialien.
(4) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
(5) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so behält der Auftragnehmer für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche auf die vereinbarte Vergütung.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers ab.
§ 7 Kündigung durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung oder Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
(2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
(3) Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf entgangenen Gewinn bleiben unberührt.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu.
(2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(3) Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
§ 9 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme einer Abnahme verlangt.
(2) Können sich die Vertragspartner nicht über einen Abnahmetermin einigen, wird dieser von einem von der örtlich zuständigen IHK bestimmten Sachverständigen festgesetzt und die Vertragsparteien hierzu schriftlich geladen.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(4) Auf Verlangen des Auftragnehmers, sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
(5) Wird innerhalb der Frist von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung keine Abnahme verlangt, gelten die Abnahmefiktionen des § 12 Nr. 5 VOB/B.
§ 10 Mängelansprüche
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.
(2) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat gegenüber dem Auftraggeber schriftlich seine Bedenken mitgeteilt.
(3) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
§ 11 Abrechnung
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen
übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
(2) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
(3) Die Schlussrechnung muss zeitnah nach Beendigung der Arbeiten vorgelegt werden.
§ 12 Zahlung
(1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Schlussrechnung fällig. Einwände gegen die Schlussrechnung sind unverzüglich nach Erhalt schriftlich zu erheben. Nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug. Von diesem Zeitpunkt ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.
(2) Abschlagszahlungen werden 8 Werktage nach Zugang einer prüfbaren Abschlagsrechnung fällig.
(3) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(4) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig anerkannten Forderungen zulässig.
§ 13 Schriftform
Nebenabreden und Vertragsänderungen und sonstige Änderungen bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
§ 14 Streitigkeiten
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist für sämtliche Streitigkeiten das für den Geschäftssitz der Auftragnehmerin zuständige Amts- oder Landgericht ausschließlich zuständig.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand 05.05.2010
